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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe der EUROBRANDS Lebensmittelgroßhandel GmbH & Co. KG (im folgenden EUROBRANDS) im Unternehmensverkehr.

(2) Die EUROBRANDS arbeitet ausschließlich auf der Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde seinerseits auf der Basis eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen arbeitet. In diesem Falle gelten im Falle der Übereinstimmung die übereinstimmenden Geschäftsbedingungen beider Parteien, im Falle der Divergenz anstelle der abweichenden Regelungen die gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle dessen, dass nur eine Partei eine Regelung zu einem Thema in ihren AGB geregelt hat, wird diese Vertragsbestandteil. Wird ein Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich in Textform anerkannt worden sind.

(3) Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen ist – soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind – ausschließlich das Angebot oder die schriftliche Auftragsbestätigung der EUROBRANDS maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Bestätigung in Textform.

§ 2 Angebot

(1) Angebote/ Anfragen des Kunden gelten nur dann als angenommen, wenn EUROBRANDS das Angebot in Textform annimmt. Menge, Qualität und die Eigenschaften der Ware sind aus der Verkaufsspezifikation ersichtlich.

(2) Sollte der Kunde mit EUROBRANDS einen Sukzessivlieferungsvertrag vereinbart haben, so steht EUROBRANDS hinsichtlich der neuen Lieferung ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 320 Abs. 1 BGB zu, wenn der Kunde die vereinbarten Zahlungsziele überschritten hat.

(3) Die Angebote der EUROBRANDS sind freibleibend. Muster, Proben oder Angaben (wie Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen etc.), die sich aus der Verkaufsspezifikation ergeben, zeigen die Ware so gut wie möglich. Bei Abweichungen zum Angebot sind immer die Leistungsbeschreibungen des letzten Angebots bzw. der letzten Auftragsbestätigung maßgeblich.

(4) EUROBRANDS behält sich das Recht vor, Warenbeschreibungen im Hinblick auf die beschriebenen Eigenschaften so zu ändern, dass die jeweils aktuellen gesetzlichen Erfordernisse berücksichtigt werden.

(5) Vereinbarungen über Mengen oder Qualitätsangaben, die von den Leistungsbeschreibungen der Waren oder Leistungen abweichen, sind erst dann verbindlich, wenn sie in Textform bestätigt wurden. Gleiches gilt für Angaben von Lieferanten und Mitarbeitern der EUROBRANDS. Auch Kostenvoranschläge und Frachtangaben sind unverbindlich, bis sie von der EUROBRABDS in Textform bestätigt wurden.

(6) Angaben zur Beschaffenheit der Waren und Leistungen sind keine Garantien. Garantien müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

§ 3 Sicherheitsvorschriften / Produkteigenschaften

(1) Die von EUROBRANDS gemachten Angaben zur Verarbeitung, Lagerung, Kennzeichnung und zur Zweckbestimmung der Ware sind vom Kunden zwingend einzuhalten. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung dafür, darauf zu achten, dass die Hinweise zur Verarbeitung, Lagerung, Kennzeichnung und Zweckbestimmung gem. den von EUROBRANDS gemachten Angaben erfüllt werden.

(2) Sofern die Waren außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt und/oder weiterverarbeitet werden, ist der Kunde selbst für die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, die in dem jeweiligen Bestimmungsland gelten, verantwortlich.

(3) Leistungsbeschreibung, Verarbeitungs- und Lagerhinweise für die Ware ergeben sich aus der jeweiligen Spezifikation der Ware.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Die in dem Angebot / der Auftragsbestätigung genannten Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten. EUROBRANDS wird den Kunden benachrichtigen, wenn absehbar ist, dass die Bewirkung einer vertraglich geschuldeten Leistung nicht rechtzeitig erbracht werden kann, weil der Kunde die Erfüllung einer Mitwirkungspflicht nicht erbracht hat.

(2) EUROBRANDS kann den Kunden unter Fristsetzung zur Erbringung der Mitwirkungspflicht auffordern. Kommt der Kunde danach der Mitwirkungspflicht immer noch nicht nach, so hat EUROBRANDS das Recht, den Vertrag zu kündigen und Schadenersatz zu fordern.

§ 5 Lieferung

(1) Die Lieferung durch die EUROBRANDS erfolgt unter dem Vorbehalt, dass EUROBRANDS selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird. Die Lieferfrist ist warenabhängig und wird dem Kunden mit der Auftragsbestätigung unverbindlich genannt.

(2) Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik, oder aufgrund sonstiger, nicht von der EUROBRANDS zu vertretender Umstände, ist EUROBRANDS berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der vorgenannten Ereignisse zu einer Lieferverzögerung von mehr als zwei Monaten über die vereinbarte Frist hinaus führt. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien sind ausgeschlossen.

(3) Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eingang einer Anzahlung von 30% des Auftragswertes.  Die von EUROBRANDS genannten Mitwirkungspflichten sind einzuhalten.

(4) Die Lieferung erfolgt dadurch, dass die Ware dem Kunden an dem in der Vereinbarung genannten Ort bereitgestellt wird. Dies ist in der Regel der Firmensitz von EUROBRANDS in Köln. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn EUROBRANDS dem Kunden die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes mitgeteilt hat.

(5) Der Kunde hat die bestellte Ware unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft, abzuholen.

(5) Der Kunde hat EUROBRANDS 2 Tage vor dem beabsichtigten Transport die Bestätigung des Transportunternehmens zzgl. einer Mitteilung über das KFZ-Kennzeichen des Transportfahrzeuges in Textform vorzulegen. Kommt der Kunde seiner vertraglichen Nebenpflicht nicht nach, kann EUROBRANDS den Transport kostenneutral absagen. Gleiches gilt, wenn das Transportunternehmer des Kunden schuldhaft 2 Stunden nach der bestätigten Zeit bei EUROBRANDS ankommt.

(6) Die Lieferung erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Auftragswertes. Mit Eingang der Ware bei EUROBRANDS wird die vollständige Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde ab dem 6. Tag Schadenersatz von 0,5%/ Tag des Bestellwertes zu zahlen.

(7) Bei Lieferungen auf Abruf hat die Warenabnahme in möglichst gleichmäßig über die Laufzeit verteilten Mengen zu erfolgen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Bei Ablauf des vereinbarten Abrufzeitraumes ist EUROBRANDS berechtigt, die gesamte Restmenge sofort auszuliefern. Bei späterer Abnahme behält sich EUROBRANDS die Berechnung zum Tagespreis vor.

(8) Sofern ein anderer Lieferort vereinbart wird, wird die Ware dem Kunden an diesem Ort zur Verfügung gestellt.

(9) EUROBRANDS wird während des Annahmeverzugs die Ware auf Kosten und Risiko des Kunden einlagern.  Nach erfolgter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung hat EUROBRANDS die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen und vom Kunden Schadenersatz zu verlangen.

(10) Nur nach Absprache in Textform kann die Ware auch länger als 14 Tage bei EUROBRANDS eingelagert werden.

§ 6 Gefahrübergang, Entgegennahme, Abnahme

(1) Sofern der Kunde den Transport übernommen hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über, sobald die Ware einem Spediteur, einem Frachtführer der Bahn, der Post oder dem Kunden übergeben oder zur Abholung bereitgestellt worden ist. Die Lieferzeit ist – vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen – eingehalten, wenn die bestellte Ware versandbereit steht und der Kunde hiervon unterrichtet wurde.

(2) Sofern EUROBRANDS den Transport übernimmt, geht Gefahr spätestens mit Absendung der Ware auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder EUROBRANDS noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat.

(3) Sofern Transportschäden vorhanden sind, sind diese sowohl EUROBRANDS als auch dem durchführenden Speditionsunternehmen gegenüber unverzüglich in nachweisbarer Form anzuzeigen. Diese Pflicht ist eine vertragliche Nebenpflicht des Kunden.

(4) Verzögert sich der Transport infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(5) § 377 HGB ist zu beachten. Der Kunde hat bei der Anlieferung unverzüglich eine der Liefermenge angemessene Anzahl von Proben zu nehmen. Ein Mangel besteht dann nicht, wenn im arithmetischen Mittel die gelieferte Ware der vereinbarten Qualität und den rechtlichen Vorschriften entspricht.

§ 7 Preise

(1) Die dem Kunden genannten Preise können von den ursprünglichen Summen, die im Angebot genannt wurden, abweichen. Es handelt sich dabei um Preiserhöhungen, die von EUROBRANDS nicht beeinflussbar sind und sich aus den Handelsgebräuchen ergeben. Preiserhöhungen zu Lasten des Kunden können aber nur dann vorgenommen werden, wenn sich Materialkosten für erforderliche Bestandteile oder Personalkosten vom Moment der Auftragserteilung nachweislich erhöht haben und EUROBRANDS diese nicht zu vertreten hat. Hierzu gehören auch nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc. EUROBRANDS wird den Kunden unmittelbar nach Erkennen der Erhöhung unverzüglich informieren und legt dem Kunden die Gründe für die Preiserhöhung dar.

(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer. Die angegebenen Produktpreise beinhalten keine Versand- und Versicherungskosten.

(3) Sofern Änderungen des ursprünglichen Auftrags vereinbart werden, trägt der Kunde die hieraus resultierenden Mehrkosten. Die Änderungswünsche sind durch den Kunden unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Tagen vor der vereinbarten Lieferzeit schriftlich an EUROBRANDS zu übermitteln. Änderungen des Auftrages sind von EUROBRANDS vorher in Textform zu bestätigen.

(4) Sofern die Ware ins Ausland verkauft wird, ist der Kunde selbst für die Abfuhr der entsprechenden öffentlich rechtlichen Abgaben, insbesondere der Steuern, verantwortlich.

(5) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die von EUROBRANDS unbestritten oder rechtlich anerkannt sind.

(6) Die Umsatzsteuer wird von EUROBRANDS nur dann bezahlt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(7) EUROBRANDS ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden abzutreten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

(2) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, EUROBRANDS teilt dem Kunden etwas anderes mit.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden kann EUROBRANDS die Vorbehaltsware zurücknehmen bzw. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte verlangen und die Ware nach Androhung mit angemessener Frist auf Ihre Kosten verwerten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch EUROBRANDS liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Dieser ist ausdrücklich zu erklären.

(4) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware an EUROBRANDS ab.

(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde EUROBRANDS zu benachrichtigen, damit EUROBRANDS Klage gem. § 771 ZPO erheben kann.

(6) EUROBRANDS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die der EUROBRANDS zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt EUROBRANDS.

§ 9 Mängelgewährleistung

(1) Im Falle der Geltendmachung von Mängeln steht EUROBRANDS zunächst das Recht zu, eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen binnen angemessener Frist zu unternehmen. Nach Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach seiner Wahl den Preis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

(2) Bei unerheblichen Mängeln ist das Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen.

(3) Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel durch EUROBRANDS zu vertreten ist, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde ohne Zustimmung EUROBRANDS gelieferte Waren, anders als von EUROBRANDS vorgegeben, gelagert hat.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung der Ware. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche, sofern EUROBRANDS kein vorsätzliches, grob fährlässiges Verhalten vorwerfbar ist oder Ansprüche aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit betroffen sind oder eine Garantiezusage betroffen ist und/oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.

§ 10 Schadenersatzansprüche

(1) EUROBRANDS haftet für fahrlässig verursachte Vermögensschäden der Höhe nach beschränkt auf die zwischen den Parteien individuell verhandelte Summe. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit oder die Verletzung einer Garantiezusage. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(2) Schadenersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres, nachdem sie dem Kunden bekannt sind bzw. bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätten bekannt sein müssen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit oder die Verletzung einer Garantiezusage. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§ 11 Geheimhaltung

(1) Beide Seiten verpflichten sich, über alle ihr im Rahmen der Tätigkeit für die jeweils andere Partei zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d. h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern der Parteien, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dient.

(2) In Zweifelsfällen ist jede Partei verpflichtet, die jeweils andere vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten.

(3) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Tatsachen, die nachweislich offenkundig sind oder zum bekannten Stand der Technik gehören oder der jeweiligen Partei schon vor der Bekanntgabe durch den Kunden zur Kenntnis gelangt waren oder nach der Bekanntgabe durch den Kunden nochmals durch Dritte, die keiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber EUROBRANDS unterlagen, mitgeteilt worden sind.

§ 12 Datenschutz

Der Kunde ist über Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Aufträgen erforderlichen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausführlich unterrichtet worden. Auf die Datenschutzbestimmung von EUROBRAND wird ausdrücklich Bezug genommen.

§ 13 Weitere Bestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit dieses Vertrages und der Ergänzungsvereinbarungen im Übrigen dadurch nicht berührt werden.

(2) Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch.

(3)  Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist deutsches Recht anwendbar.

(4) Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Köln als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.